Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Wir liefern jetzt und in Zukunft nur zu den vorliegenden Bedingungen, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch nicht stillschweigend und durch unterlassenen Widerspruch.
§ 2 Außendienstmitarbeiter
1) Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen mit Wirkung für uns berechtigt. Ihre Erklärungen verpflichten uns nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.
2) Unsere Außendienstmitarbeiter sind zum Inkasso nicht bevollmächtigt.
§ 3 Angebote
Unsere Angebote sind für uns freibleibend. Der Auftraggeber ist an seinem Zuschlag, ab Auftragserteilungsdatum gebunden. Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Auftrages ist die Firma Kreativ Fenster und Türen GmbH berechtigt, den Auftrag mit schriftlichen Begründung abzulehnen. Aufträge unserer Kunden können nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zum rechtsverbindlichen Vertragsabschluss führen.
§ 4 Leistungsumfang
Wir unterscheiden verschiedene Leistungsarten, die im einzelnen vereinbart werden können und die den Umfang unserer Leistungspflicht festlegen: Reine Lieferungen: Hierbei liefern wir nur die Produkte nach den vom Kunden eigenverantwortlich angegebenen Maßen und sonstigen technischen Angaben; wir erstellen kein technisches Aufmaß und prüfen nicht die Eignung der uns zur Lieferung angegebenen Produkte für den Verwendungszweck des Bestellers. Wünscht der Besteller ein technisches Aufmaß durch uns, ist diese Leistung gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zu vergüten. Lieferung mit Montage: Soweit der Besteller eine Lieferung mit Montage vereinbart hat, liefern wir nach technischem Aufmaß und sorgen für handwerksgerechte Einbringung in den Baukörper mit Dübeln oder Ankern. Sonderleistungen: Nicht zur Montageleistung gehören Demontage sowie Abtransport vorhandener Teile und folgende Beiarbeiten: Beiputz, Versiegelungen, Verfugungen, Fliesenlegerarbeiten, Erneuerung bzw. Ausbesserung von Innen- und Außenfensterbänken. Wünscht der Besteller auch die Ausführung der vorstehenden Leistungen, sind diese gesondert in Auftrag zu geben und zusätzlich zu vergüten. Folgende Beiarbeiten gehören ebenfalls nicht zu den Montagearbeiten und werden von uns auch keinesfalls übernommen und ausgeführt: Dachdeckerarbeiten, insbesondere die äußeren Einfassungen und Verkleidungen, Decken- und Fußbodenarbeiten, Elektroanschlüsse.
§ 5 Preise
- Soweit nichts gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Siegburg, ausschließlich Fracht und Verpackung, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. - Soweit die Montage durch uns vereinbart wird, enthalten die Montagekosten nicht zusätzliche Arbeiten, wie z.B. Stemmarbeiten, Schweiß- oder Schlosserarbeiten und die Stellung von Gerüsten, die für solche Leistungen anfallenden Kosten hat der Besteller zusätzlich zu tragen.
- Es sind die zur Lieferzeit gültigen Preise maßgebend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 5A Bonitätsprüfung
Die Vertragsdaten des Bestellers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Strasse / Hausnummer, PLZ und Ort) können sowohl bei juristischen als auch bei natürlichen Personen genutzt werden um eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 6 Aufmaß
- Bei “reiner Lieferung”(§4) liefern und berechnen wir nur auf Grundlage der vom Besteller genannten Aufmasse.
- Soweit wir beauftragt sind, auch das technische Aufmaß zu nehmen und / oder die Montage durchzuführen, führen wir einen entsprechenden Aufmasstermin durch, den der Besteller innerhalb des vereinbarten Monats auf unsere Anforderung hin durchführen zu lassen hat.
- Der Besteller gerät in Annahmeverzug, wenn er einen vereinbarten oder drei von uns vorgeschlagenen Termine nicht einhält. Im letzteren Fall, wenn er nicht mindestens zwei für uns annehmbare Termine innerhalb des vereinbarten Zeitraumes selbst nennt.
- Bei den bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Maßen und den vom Besteller gewünschten Ausführungsarten handelt es sich grundsätzlich um kaufmännische Maße bzw. vorläufige Ausführungsarten. Falls diese von den bei dem Aufmaß ermittelten technischen Maßen bzw. den vom Besteller festgelegten Ausführungsarten abweichen sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die Angaben verbindlich, die zuletzt mit unserem technischen Personal schriftlich festgelegt werden. Kostenverursachende Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag sind vom Besteller zusätzlich zu vergüten.
§ 7 Lieferzeit
- Unsere Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Wir bemühen uns, sie einzuhalten.
- Die Lieferfristen beginnen nach erfolgten technischem Aufmaß, frühestens jedoch mit vollständiger technischer Klärung des Auftrages.
- Sind wir in Verzug geraten, hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Falle unverschuldeter nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten muss die Nachfrist mindestens sechs Wochen betragen. Können wir auch innerhalb der Nachfrist nicht leisten, hat der Besteller unter Ausschluss sonstiger Recht und Ansprüche das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Behinderung und Unmöglichkeit
- Werden wir bei der Erbringung unserer Leistung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, behindert (z.B. durch Terminabsagen, Wartezeiten, Unterbrechungen) sind uns diese Behinderungen zusätzlich zu vergüten.
- Wird die Ausführung des Auftrages durch Umstände unmöglich, die wir nicht zu vertreten haben, können wir vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
§9 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen ausgehändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, uns gehörende Ware an uns zu nehmen und uns abgetretene Forderungen offen zulegen und einzuziehen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
- Bei reiner Lieferung im Sinne von § 4 Ziffer 1 sind unsere Rechnungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Lieferung und Montage (bzw. Demontage und sonstiger Leistungen ) werden 70 % des Bruttovertragspreises innerhalb von drei Kalendertagen nach Anzeige der Montagebereitschaft fällig, weitere 20 % des Bruttoauftragpreises nach Montage (ohne Beiarbeiten) und die Restforderung innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme unserer Leistung.
- Wünscht der Besteller eine Lieferung später als fünf Monate oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat der Besteller 65 % der Bruttoauftragsumme
nach fünf Monaten als Akonto- Zahlung zu leisten. - Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben, vorbehaltlich
der Geltendmachung eines höheren Schadens. Außerdem sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten. - Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist unzulässig, sofern sich nicht das vermeintliche Gegenrecht des Bestellers auf unseren Zahlungsanspruch hinsichtlich derjenigen Lieferung bezieht, wegen deren das Gegenrecht geltend gemacht wird. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung mit einer nicht rechtskräftig festgestellten und von uns bestrittenen Gegenforderung.
§ 11 Gewährleistung und Garantie
- Im Falle reiner Lieferung im Sinne von § 4
- a) beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Auslieferung.
- b) Der Auftraggeber / Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich gegenüber der Firma Kreativ Fenster und Türen GmbH Industriestr. 49, 53721 Siegburg, anzuzeigen. Eingangsdatum ist der Poststempel.
- c) übernehmen wir daneben für die Form-, Licht- und Farbbeständigkeit der weißen Fensterprofile eine Gewährleistung von 5 Jahren ab Auslieferung. Bei farbigen, folienbeschichteten Fensterprofilen beträgt die Gewährleistung für Formbeständigkeit 2 Jahre, für Farbund Lichtbeständigkeit 5 Jahre ab Auslieferung. Unsere Haftung beschränkt sich unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Bestellers auf den kostenlosen Ersatz der schadhaften Teile. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder Nachzubessern, oder für die beanstandeten Teile Ersatz zu liefern, ohne evtl. Aus- Einbaukosten oder sonstige unmittelbare, oder mittelbare Schäden zu tragen.
- Im Falle von Lieferung und Montage ggf. zuzüglich Beiarbeiten haften wir
- a) für den Liefergegenstand gemäß Ziffer 1,
- b) für die Montageleistung und ggf. die Beiarbeiten auf die Dauer von zwei Jahren nach Abnahme.
- Gewährleistungseinschränkung: die Gewährleistungsdauer ist auf sechs Monate seit Abnahme bzw. Anlieferung beschränkt für solche Teile, die erhöhtem Verschleiß ausgesetzt sind, insbesondere Aufzuggurte sowie Erzeugnisse der Maschinen- und Getriebe- und aus der Elektround Textilindustrie.
- Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, Gewährleistungen abzulehnen.
- Die äußere Beschädigungen an die Glasscheiben sind von der Gewährleistung / Garantie ausgeschlossen.
- Schlägt trotz entsprechender angemessener Nachfristsetzung ein Nachbesserungsversuch unsererseits zweimal fehl, ist der Besteller unter Ausschluss sonstiger Ansprüche berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
- Wir können nicht gewährleisten, dass bei Durchführung uns obliegender Arbeiten Tapeten, Anstrich, Fliesen, Fußboden, Decken, Innen- und Außenfensterbänke, Dächer (insbesondere äußere Einfassungen und Verkleidungen von Dachgauben) nicht beschädigt werden. Hierfür haften wir nur, wenn wir die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§12 Geltung der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
Soweit nicht durch ausdrückliche Vereinbarung oder durch die vorliegenden Bedingungen und technischen Beschreibungen anders geregelt, gelten im übrigen die Bestimmungen der VOB, Teil B und C in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Siegburg bzw. Bonn oder nach unserer Wahl das sachlich zuständige Gericht für den Wohnsitz des Bestellers. Dies gilt ausdrücklich auch für das Urkunden-, Scheck- und Wechselverfahren.
§ 14 Teilungswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; die ungültige Bestimmung ist dann durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem zum Ausdruck gekommenen Willen in zulässiger Weise am nächsten kommt.